Betriebsrat
Betriebsrat
Der Betriebsrat ist unter folgender Email- Adresse zu erreichen:
Montags sind wir regelmäßig in der Zeit von 08:30 Uhr bis 11:00 Uhr unter 03471 / 374010 erreichbar.
Ansonsten besteht die Möglichkeit uns von Montag bis Freitag zwischen 10:00 und 19:00 Uhr unter der 0160 90826959 zu erreichen.
Aufgaben des Betriebsrats
Zu den allgemeinen Aufgaben des Betriebsrats zählen insbesondere (§ 80 BetrVG Abs. 1):
• zu überwachen, dass im Betrieb geltende Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen eingehalten werden,
• beim Arbeitgeber Maßnahmen zum Wohl der Belegschaft zu beantragen (v. a. bezüglich Gleichstellung und Vereinbarkeit von Familie und Beruf),
• sich den Anregungen von Beschäftigten anzunehmen, mit dem Arbeitgeber darüber zu verhandeln und die Betreffenden über die Ergebnisse zu informieren,
• die allgemeine Beschäftigung im Betrieb zu fördern (v. a. auch von älteren Arbeitnehmern),
• an Maßnahmen zur Integration von schwer behinderten, schutzbedürftigen und ausländischen Personen mitzuwirken,
• sowie Maßnahmen zum Arbeits- und betrieblichen Umweltschutz zu fördern.
Rechte des Betriebsrats
Informations- und Beratungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber:
Um seinen Aufgaben nachkommen zu können, hat der Betriebsrat nach § 80 Abs. 2 einen Anspruch darauf, vom Arbeitgeber alle dafür nötigen Informationen und Unterlagen zu erhalten. Insbesondere muss der Arbeitgeber den Betriebsrat rechtzeitig informieren und sich mit ihm über die Auswirkungen auf die Arbeitnehmer beraten, wenn betriebliche Räume, technische Anlagen, Arbeitsabläufe und -plätze neu oder umgestaltet werden sollen (§ 90 BetrVG). Dazu gehören unter anderem auch die Personalplanung (§ 92 BetrVG), Maßnahmen der Berufsbildung (§ 96 BetrVG), personelle Einzelmaßnahmen wie Einstellungen, Versetzungen, Ein- und Umgruppierungen (§ 99 BetrVG) und gravierende Betriebsänderungen wie Stilllegung, Verlegung oder Spaltung des Betriebs (§ 111 BetrVG).
Falls den Betriebsratsmitgliedern in solchen Fragen die nötige Fachkenntnis fehlt, können sie nach § 80 Abs. 3 in Absprache mit dem Arbeitgeber, einen Sachverständigen hinzuziehen. Demgegenüber haben Betriebsrat und Sachverständige aber auch die Pflicht, Betriebsgeheimnisse und Informationen, „die vom Arbeitgeber ausdrücklich als geheimhaltungsbedürftig bezeichnet worden sind“, geheim zu halten (§ 79 BetrVG).
Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte:
Nach § 87 BetrVG hat der Betriebsrat bei folgenden Angelegenheiten ein echtes
Mitbestimmungsrecht, d.h. entsprechende Maßnahmen sind ohne die Zustimmung des Betriebsrats rechtlich unwirksam, wenn per Gesetz oder Tarifvertrag nichts anderes festgelegt ist:
• Regelungen zur Betriebsordnung und zum Verhalten von Arbeitnehmern,
• Arbeitszeiten-, Pausen- und Urlaubsregelungen,
• Auszahlung der Arbeitsentgelte
• Einführung von technischen Einrichtung, mit denen das Verhalten bzw. die Leistung von Arbeitnehmern überwacht werden soll,
• Regelungen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten,
• Gestaltung von Löhnen und leistungsbezogenen Entgelten (z. B. Akkord- und Prämiensätze),
• Regelungen zum Vorschlagswesen,
• Regelungen zur Gruppenarbeit,
• sowie Durchführung betrieblicher Bildungsmaßnahmen (§§ 97-98 BetrVG).
Falls in einer solchen Frage keine Einigung zwischen den Betriebsrat und dem Arbeitgeber zustande kommt, muss die endgültige Entscheidung von einer Einigungsstelle (§ 76 BetrVG) getroffen werden.
Ähnliches gilt bei Betriebsänderungen mit Personalabbau, bei denen der Betriebsrat notfalls auch vor der Einigungsstelle einen Sozialplan erzwingen kann und betroffenen Arbeitnehmern damit ermöglicht, auf eine Abfindung zu klagen, wenn der Arbeitgeber ohne zwingenden Grund von diesem Interessenausgleich abweicht (§§ 112-113 BetrVG).
Zudem muss der Betriebsrat vor jeder Kündigung eines Arbeitnehmers angehört werden (§ 102 BetrVG), da die Kündigung sonst unzulässig ist. Zwar muss der der Arbeitgeber einem Widerspruch des Betriebsrats nicht folgen; falls der Arbeitnehmer aber Kündigungsschutzklage erhebt, muss er in der Regel bis zur endgültigen Gerichtsentscheidung weiterbeschäftigt werden.



